Todesfall in der Schweiz: Was tun? Checkliste und Fristen
Nach einem Todesfall ist nur wenig wirklich dringend: Eine Ärztin oder ein Arzt muss den Tod feststellen, und der Todesfall muss innert zwei Tagen gemeldet werden. Vieles andere hat Zeit. Diese Checkliste zeigt, was wann zu tun ist, wer zuständig ist und welche Fristen gelten.
Tipp: Schauen Sie zuerst auf der Website Ihrer Wohngemeinde unter «Todesfall» oder «Bestattungsamt» nach. Dort finden Sie die zuständigen Stellen, Öffnungszeiten und lokalen Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
| Wann | Was ist zu tun? | Zuständig |
|---|---|---|
| Sofort | Arzt rufen, Tod feststellen lassen, ärztliche Todesbescheinigung erhalten | Hausarzt oder ärztlicher Notfalldienst; im Spital oder Heim das Personal |
| Sofort | Bei Unfall, Gewalt, Suizid oder unklarer Ursache: Polizei (117) alarmieren, nichts verändern | Polizei |
| Am selben Tag | Nächste Angehörige informieren, nach Bestattungswünschen und Verfügungen suchen | Familie |
| Innert 2 Tagen | Todesfall melden | Je nach Kanton Zivilstandsamt des Sterbeorts oder Wohngemeinde; im Spital oder Heim meldet die Einrichtung |
| In den ersten Tagen | Bestattung, Abdankung und Todesanzeige organisieren | Familie, Bestattungsamt, Bestattungsunternehmen, Pfarramt |
| Unverzüglich | Gefundenes Testament der Behörde einreichen | Je nach Kanton Gericht, Notariat oder Erbschaftsbehörde |
| In den ersten Wochen | Hinterlassenenrenten anmelden, Bank, Versicherungen, Vermieter und Vertragspartner informieren | Ausgleichskasse, Pensionskasse, Banken, Versicherungen |
| Innert 1 Monat | Bei unklarer Vermögenslage öffentliches Inventar verlangen | Je nach Kanton Gericht, Notariat oder Erbschaftsbehörde |
| Innert 3 Monaten | Entscheiden, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden soll | Erben |
Checkliste zum Ausdrucken (PDF)
Die wichtigsten Schritte der ersten 24 bis 48 Stunden auf einer Seite zum Abhaken.
Inhalt
- Sofort: die ersten Stunden
- Innert zwei Tagen: Todesfall melden
- In den ersten Tagen: Bestattung und Abdankung
- In den ersten Wochen: Renten, Versicherungen, Verträge
- Erbschaft: die wichtigsten Fristen
- Nach der Bestattung
- Häufige Fragen
Sofort: die ersten Stunden
Todesfall zu Hause
Ein erwarteter Tod zu Hause, etwa nach langer Krankheit, ist kein Notfall. Rufen Sie die Hausärztin, den Hausarzt oder den ärztlichen Notfalldienst Ihrer Region an. Die Ärztin oder der Arzt stellt den Tod fest und füllt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Ohne dieses Dokument kann der Todesfall nicht gemeldet werden.
Sind Sie unsicher, ob die Person wirklich verstorben ist, oder kam der Tod plötzlich, rufen Sie die Sanität unter 144.
Sie müssen nichts überstürzen. Die verstorbene Person darf in der Regel noch eine Weile zu Hause bleiben, damit sich Angehörige verabschieden können. Wie lange, regeln Kanton und Gemeinde. Anschliessend holt ein Bestattungsunternehmen die verstorbene Person ab.
Todesfall im Spital, Alters- oder Pflegeheim
Stirbt jemand in einer Einrichtung, kümmert sich das Personal um die ärztliche Todesbescheinigung und meldet den Todesfall dem Zivilstandsamt. Fragen Sie nach, wie lange die verstorbene Person dort bleiben kann und bis wann sie abgeholt werden muss.
Eine Organspende ist praktisch nur bei einem Tod im Spital unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, fragt das Spital die Angehörigen. Ein Spendeausweis oder eine Patientenverfügung hilft bei dieser Entscheidung.
Jemand wird tot aufgefunden oder die Ursache ist unklar
Bei einem Unfall, Suizid, Hinweisen auf Gewalt oder wenn jemand unerwartet tot aufgefunden wird, spricht man von einem aussergewöhnlichen Todesfall. Alarmieren Sie die Polizei unter 117 und, falls Hilfe noch möglich scheint, die Sanität unter 144.
- Verändern Sie nichts am Fundort und an der verstorbenen Person.
- Die Polizei und eine Ärztin oder ein Arzt der Rechtsmedizin klären die Todesursache ab.
- Erst wenn die Behörden die verstorbene Person freigeben, kann die Bestattung geplant werden. Das kann einige Tage dauern.
Angehörige und Arbeitgeber informieren
Informieren Sie zuerst die engsten Angehörigen und Freunde. Weitere Verwandte, Bekannte und Vereine können Sie in den folgenden Tagen benachrichtigen, oft zusammen mit der Todesanzeige.
War die verstorbene Person berufstätig, informieren Sie den Arbeitgeber. Informieren Sie auch Ihren eigenen Arbeitgeber. Wie viele freie Tage Ihnen beim Tod einer nahestehenden Person zustehen, legt nicht das Gesetz fest, sondern Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag. Üblich sind bei nahen Angehörigen ein bis drei Tage.
Nach Bestattungswünschen und Verfügungen suchen
Viele Menschen halten ihre Wünsche schriftlich fest, zum Beispiel in einer Bestattungsverfügung oder in «Anordnungen für den Todesfall». Diese Formulare geben viele Gemeinden und Bestattungsunternehmen ab. Suchen Sie früh danach, denn sie beantworten Fragen wie Erdbestattung oder Kremation, Ort der Abdankung oder gewünschte Todesanzeige.
Bestattungswünsche gehören nicht allein ins Testament: Es wird meist erst nach der Bestattung eröffnet. Finden Sie ein Testament, lesen Sie dazu den Abschnitt Erbschaft.
Haustiere und Wohnung
- Sorgen Sie dafür, dass Haustiere sofort versorgt werden, und klären Sie, wer sie längerfristig übernimmt.
- Schliessen Sie eine leer stehende Wohnung ab und bewahren Sie wichtige Unterlagen und Wertsachen sicher auf.
- Sichern heisst nicht verteilen: Nehmen Sie nichts aus dem Nachlass an sich, bevor die Erbschaft geregelt ist.
Innert zwei Tagen: Todesfall melden
Ein Todesfall muss innert zwei Tagen gemeldet werden (Art. 35 Zivilstandsverordnung). Stirbt jemand im Spital oder Heim, übernimmt das die Einrichtung. Sonst sind Ehe- oder eingetragene Partner, nächste Verwandte, Mitbewohnende und Personen meldepflichtig, die beim Tod dabei waren oder die verstorbene Person gefunden haben (Art. 34a ZStV).
Wo Sie den Todesfall melden, ist kantonal geregelt: beim Zivilstandsamt des Sterbeorts oder bei der Wohngemeinde, etwa beim Bestattungsamt, das die Meldung weiterleitet. Sie können auch ein Bestattungsunternehmen mit der Meldung und allen Formalitäten beauftragen.
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Ärztliche Todesbescheinigung im Original
- Pass oder Identitätskarte der verstorbenen Person
- Familienbüchlein, falls vorhanden
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis
- Ihren eigenen Ausweis
- Allfällige schriftliche Bestattungswünsche
Welche Dokumente genau verlangt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Eine Bestattung oder Kremation ist erst möglich, wenn der Todesfall gemeldet ist. In vielen Kantonen darf sie zudem frühestens 48 Stunden nach dem Tod stattfinden.
Todesbescheinigung, Todesschein, Todesurkunde: Was ist was?
| Dokument | Wer stellt es aus? | Wofür brauchen Sie es? |
|---|---|---|
| Ärztliche Todesbescheinigung | Die Ärztin oder der Arzt, die den Tod feststellen | Für die Meldung des Todesfalls. Umgangssprachlich wird sie oft «Totenschein» genannt. |
| Todesschein, auch Todesurkunde | Das Zivilstandsamt des Sterbeorts, nachdem der Tod beurkundet ist | Als amtlicher Nachweis für Banken, Versicherungen, Pensionskasse, Arbeitgeber und Vermieter |
Den Todesschein bestellen Sie beim Zivilstandsamt des Sterbeorts, oft auch online. Berechtigt sind Ehe- oder eingetragene Partner sowie Verwandte in gerader Linie, andere Personen brauchen eine Vollmacht. Eine Gebühr fällt an. Fragen Sie Banken und Versicherungen, ob eine Kopie genügt, sonst bestellen Sie gleich mehrere Exemplare. Für Behörden im Ausland gibt es einen internationalen Auszug.
In den ersten Tagen: Bestattung und Abdankung
Bestattung und Abdankung organisieren Sie zusammen mit dem Bestattungsamt der Gemeinde, einem Bestattungsunternehmen und, falls gewünscht, dem Pfarramt. Gibt es keine schriftlichen Wünsche, entscheiden die nächsten Angehörigen. Diese Fragen stehen an:
- Bestattungsart: Erdbestattung im Sarg oder Kremation mit anschliessender Urnenbeisetzung
- Grab: zum Beispiel Erdgrab, Urnengrab, Urnennische oder Gemeinschaftsgrab. Welche Gräber angeboten werden, hängt vom Friedhof ab.
- Andere Orte für die Asche: Die Urne darf in der Regel mit nach Hause genommen werden. Wer die Asche in der Natur beisetzen möchte, hält sich an die lokalen Regeln und nimmt Rücksicht auf andere.
- Abdankung: Kirche, Abdankungshalle, am Grab oder an einem anderen Ort; mit Pfarrperson, freier Trauerrednerin oder freiem Trauerredner oder mit Angehörigen, die sprechen
- Gestaltung: Musik, Blumen, Fotos, Kondolenzbuch und ob statt Blumen für eine Organisation gespendet werden soll
- Leidmahl: ein gemeinsames Essen nach der Abdankung. Reservieren Sie das Lokal früh.
Was das alles kostet und welche Leistungen manche Gemeinden übernehmen, zeigt unser Kostenüberblick zur Beerdigung in der Schweiz.
Leidzirkular und Trauerkarte
Das Leidzirkular ist eine gedruckte Todesanzeige, die per Post an Verwandte, Freunde und Bekannte geht. Es enthält Name, Geburts- und Todesdatum, die nächsten Angehörigen sowie Ort und Zeit der Abdankung. Oft folgt ein Trauerspruch und ein Hinweis auf Spenden statt Blumen. Verschicken Sie es, sobald der Termin der Abdankung feststeht.
Todesanzeige
Mit der Todesanzeige machen Sie den Todesfall öffentlich bekannt und laden zur Abdankung ein. Sie können sie in einer Zeitung veröffentlichen oder online aufgeben und per E-Mail, WhatsApp oder in sozialen Medien teilen. So erreichen Sie auch Menschen, die keine Zeitung lesen. Was eine Anzeige in der Zeitung kostet, lesen Sie im Artikel «Was kostet eine Todesanzeige in der Zeitung?».
Eine Todesanzeige enthält in der Regel:
- Vor- und Nachname der verstorbenen Person, auf Wunsch mit Foto
- Geburts- und Todesdatum oder das Alter
- Die Namen der engsten Angehörigen
- Datum, Zeit und Ort der Abdankung und der Beisetzung
- Auf Wunsch einen Trauerspruch und einen Hinweis auf Spenden statt Blumen
- Eine Adresse für Kondolenzen
Geben Sie in öffentlichen Anzeigen nur die nötigen persönlichen Angaben an. Wie Sie sich vor gefälschten Rechnungen und Betrug schützen, lesen Sie in «Trauer und Betrug: Wie Sie sich schützen».
In den ersten Wochen: Renten, Versicherungen, Verträge
Behörden wie die Einwohnerkontrolle werden in der Regel automatisch informiert. Banken, Versicherungen, Vermieter und andere Vertragspartner müssen Sie selbst benachrichtigen, meist mit einer Kopie des Todesscheins.
Arbeitgeber und Lohn
Mit dem Tod endet das Arbeitsverhältnis. Hinterlässt die verstorbene Person Ehe- oder eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder andere Personen, die sie unterstützt hat, zahlt der Arbeitgeber den Lohn ab dem Todestag noch einen Monat weiter, nach fünf Dienstjahren zwei Monate (Art. 338 OR).
AHV, Pensionskasse und weitere Vorsorge
- AHV: Witwen-, Witwer- und Waisenrenten werden nicht automatisch ausbezahlt. Melden Sie sie bei der Ausgleichskasse an, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge bezahlt oder eine Rente bezogen hat. Das Formular finden Sie auf ahv-iv.ch.
- Pensionskasse: Fragen Sie nach Hinterlassenenleistungen für Partner und Kinder.
- Säule 3a und Lebensversicherungen: Begünstigte müssen ihre Ansprüche selbst geltend machen.
- Unfallversicherung: War ein Unfall die Todesursache, kann sie Hinterlassenenrenten zahlen.
Krankenkasse und andere Versicherungen
Die Grundversicherung der Krankenkasse endet mit dem Tod, Sie müssen sie nicht kündigen. Informieren Sie die Krankenkasse trotzdem, damit zu viel bezahlte Prämien zurückerstattet werden. Hausrat-, Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen sollten Sie prüfen, bevor Sie kündigen: Leben noch Angehörige im Haushalt, müssen die Verträge oft nur angepasst werden.
Bank und Post
- Informieren Sie die Banken. Konten werden meist gesperrt, bis die Erben mit einer Erbbescheinigung darüber verfügen können.
- Viele Banken bezahlen Rechnungen für die Bestattung direkt vom Konto der verstorbenen Person.
- Eine Bankvollmacht gilt nur über den Tod hinaus, wenn das ausdrücklich so vereinbart ist (Art. 35 OR).
- Bei der Post können Sie die Briefe der verstorbenen Person umleiten lassen.
Wohnung
Die Erben können den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Vertrag länger laufen würde (Art. 266i OR). Für Wohnungen beträgt die Frist drei Monate. Nutzen Sie den ersten möglichen Termin, sonst entfällt dieses Sonderrecht. Bei einem Zimmer im Alters- oder Pflegeheim gelten die Regeln im Heimvertrag.
Verträge, Abos und Fahrzeug
- Telefon, Internet, Mobilfunk und TV
- Zeitungen, Zeitschriften und Streamingdienste
- Vereine, Fitnessstudio und Abos für den öffentlichen Verkehr
- Strom, Gas und Wasser, wenn die verstorbene Person allein gewohnt hat
- Fahrzeug: Melden Sie es beim Strassenverkehrsamt ab oder schreiben Sie es auf eine erbende Person um.
Digitaler Nachlass
E-Mail-, Cloud- und Social-Media-Konten bleiben bestehen, bis jemand sie schliesst. Viele Plattformen bieten an, ein Profil zu löschen oder in einen Gedenkzustand zu versetzen. Hilfreich ist eine Liste mit Konten oder ein Passwortmanager, falls die verstorbene Person das vorbereitet hat.
Steuern
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod. Die Erben reichen für das Todesjahr eine Steuererklärung bis zum Todestag ein. Zudem wird ein amtliches Inventar des Vermögens aufgenommen (Art. 154 DBG). Je nach Kanton erstellt es eine Behörde, oder die Erben reichen die Unterlagen ein. Das Steueramt meldet sich in der Regel bei Ihnen.
Erbschaft: die wichtigsten Fristen
Die zuständige Behörde ist kantonal geregelt, zum Beispiel das Bezirksgericht, ein Notariat oder eine Erbschaftsbehörde. Ihre Wohngemeinde sagt Ihnen, welche Stelle zuständig ist.
| Schritt | Frist | Was Sie wissen müssen |
|---|---|---|
| Testament einreichen | Unverzüglich | Jedes gefundene Testament muss der Behörde übergeben werden, auch wenn es ungültig scheint (Art. 556 ZGB). |
| Testament eröffnen | Innert eines Monats nach dem Einreichen | Die Behörde eröffnet das Testament und informiert alle Erben über den Inhalt (Art. 557 ZGB). |
| Öffentliches Inventar verlangen | Innert eines Monats | Sinnvoll, wenn unklar ist, ob die Schulden das Vermögen übersteigen (Art. 580 ZGB). |
| Erbschaft ausschlagen | Innert drei Monaten | Gesetzliche Erben ab Kenntnis des Todesfalls, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). |
| Erbbescheinigung | Frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten | Mit diesem Dokument weisen sich die Erben bei Banken und Ämtern aus (Art. 559 ZGB). |
Wichtig: Wer Vermögenswerte aus dem Nachlass an sich nimmt, verkauft oder verteilt, kann das Recht verlieren, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 571 ZGB). Erlaubt sind Handlungen, die nur der Verwaltung des Nachlasses dienen. Warten Sie mit allem anderen, bis feststeht, ob die Erbschaft angenommen wird.
Bis zur Teilung bilden alle Erben eine Erbengemeinschaft und entscheiden gemeinsam über den Nachlass. Bei grösseren Vermögen, Liegenschaften oder Uneinigkeit lohnt sich die Beratung durch ein Notariat oder eine Anwältin oder einen Anwalt für Erbrecht. Mehr zu Testament und Erbfolge lesen Sie im Ratgeber: Testament in der Schweiz erstellen.
Nach der Bestattung
Danksagung
Einige Wochen nach der Abdankung danken viele Familien allen, die Anteil genommen haben, mit einer gedruckten Karte, einer Anzeige oder einer Online-Danksagung.
Grabmal und Grabpflege
Ein Grabmal braucht eine Bewilligung der Friedhofverwaltung. Auf einem Erdgrab kann es erst gesetzt werden, wenn sich die Erde gesetzt hat, oft nach mehreren Monaten. Bei Urnengräbern geht es meist schneller. Die Grabpflege übernehmen Angehörige selbst oder eine Gärtnerei mit einem Pflegevertrag.
Wohnung räumen
- Sichern Sie vor der Räumung alle wichtigen Unterlagen wie Verträge, Policen, Bankbelege und persönliche Dokumente.
- Räumen Sie erst, wenn alle Erben einverstanden sind.
- Was niemand übernimmt, kann verkauft, gespendet oder entsorgt werden. Dafür gibt es spezialisierte Räumungsfirmen.
- Klären Sie bei einer Mietwohnung die Rückgabe und die Auszahlung des Mietzinsdepots.
Häufige Fragen
Was tun, wenn jemand im Ausland stirbt?
Wenden Sie sich an die Helpline des EDA unter +41 800 24-7-365 oder +41 58 465 33 33. Sie ist rund um die Uhr erreichbar und hilft beim Kontakt mit der Schweizer Vertretung vor Ort, mit Dokumenten und bei der Rückführung. Prüfen Sie auch, ob eine Reiseversicherung oder ein Schutzbrief die Kosten der Rückführung übernimmt.
Eine ausländische Person ist in der Schweiz gestorben. Wie funktioniert die Überführung?
Auch dann wird der Todesfall zuerst in der Schweiz gemeldet. Für eine Überführung ins Heimatland organisiert ein Bestattungsunternehmen die nötigen Dokumente und den Transport in Absprache mit dem Konsulat des Heimatlandes.
Wer bezahlt die Bestattung?
Die Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass bezahlt. Manche Gemeinden übernehmen einen Teil der Leistungen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Details lesen Sie im Kostenüberblick zur Beerdigung in der Schweiz.
Quellen und weiterführende Links
- Todesfall-Checkliste bei ch.ch
- Zivilstandsdokumente bestellen bei ch.ch
- Merkblatt 3.03: Hinterlassenenrenten der AHV
- Helpline EDA
- «Tod eines Angehörigen – was nun?» bei Pro Senectute
- bestatter.ch: Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste
- Zivilstandsverordnung (ZStV), Art. 34a und 35
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 556 ff.
- Obligationenrecht (OR), Art. 338